Nur die Uhrzeit
Eine Zusatztafel mit einer Uhrzeit, wie 7,30-19,00, lässt das Verkehrszeichen nur in diesen Stunden gelten, an allen Tagen. Unter dem Parkverbot darfst du von 7,30 bis 19 Uhr nicht parken. Unter dem Durchfahrtsverbot, auch nur für Fußgänger oder für Motorräder, darf man in diesen Stunden nicht durchfahren. Unter dem Verbot, die Hupe zu benutzen, darfst du in diesen Stunden nicht hupen. Sie betrifft weder Lichter noch abwechselnde Kennzeichen.

Merke: Nur die Uhrzeit, ohne Symbole: Das Verkehrszeichen gilt in diesen Stunden an allen Tagen.
Quelle: Art. 83 Reg.
Die Feiertage
Das Kreuz zeigt die Feiertage an. Mit der Uhrzeit, zum Beispiel 8,00-20,00, gilt das Verkehrszeichen nur an Feiertagen und in diesen Stunden. So gilt das Parkverbot oder Durchfahrtsverbot an Feiertagen von 8 bis 20 Uhr, und ein Fußgänger- oder Radweg ist an diesen Tagen und zu diesen Zeiten Fußgängern oder Radfahrern vorbehalten. Unter PARKPLATZ gilt der Parkplatz nur an Feiertagen. Es zeigt keine Friedhöfe oder Kirchen an.

Merke: Kreuz: Feiertage. Das Verkehrszeichen gilt nur an Feiertagen und in den angegebenen Stunden.
Quelle: Art. 83 Reg.
Die Werktage
Das Symbol mit den zwei gekreuzten Hämmern zeigt die Werktage an. Mit der Uhrzeit, zum Beispiel 8,00-20,00, gilt das Verkehrszeichen nur an Werktagen und in diesen Stunden. Zum Beispiel gilt das Durchfahrtsverbot für Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen an diesen Tagen und in diesen Stunden, nicht an Feiertagen. Das Symbol betrifft weder Museen noch Werkstätten oder den Pannendienst.

Merke: Gekreuzte Hämmer: Werktage. Kreuz: Feiertage.
Quelle: Art. 83 Reg.
Die Straßenreinigung
Die Zusatztafel mit dem Kehrfahrzeug und einer Uhrzeit, zum Beispiel von Montag bis Freitag von 21 bis 4 Uhr, steht dort, wo die Straßen gereinigt werden. Unter dem Parkverbot bedeutet sie, dass du nur an diesen Tagen und zu diesen Uhrzeiten nicht parken darfst. Das Verbot gilt für alle Fahrzeuge, nicht nur für das abgebildete. Sie zeigt nicht die Zeiten der Müllabfuhr oder der Autowaschanlagen.

Merke: Kehrfahrzeug mit Tagen und Uhrzeiten: zu diesen Zeiten ist das Parken verboten, damit die Straße gereinigt werden kann.
Quelle: Art. 83 Reg.
Zusatztafel mit der Uhrzeit
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Eine Zusatztafel mit nur einer Uhrzeit, wie 7,30-19,00, beschränkt das Verkehrszeichen an allen Tagen auf diese Stunden; mit dem Kreuz der Feiertage nur an Feiertagen auf diese Stunden. Ein Parkverbot, Durchfahrtsverbot oder Hupverbot gilt so nur in diesem Zeitraum. Sie betrifft weder Licht noch abwechselnde Kennzeichen.
Frage 22026
Das abgebildete Verkehrszeichen verbietet das Parken von 7.30 bis 19.00 Uhr

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Richtig: Die Zusatztafel mit der Zeitangabe beschränkt das PARKVERBOT täglich auf diese Zeitspanne: von 7,30 bis 19 Uhr darfst du nicht parken, außerhalb dieser Zeiten schon.
Quelle: Art. 83 Reg.
Frage 22027
Das abgebildete Verkehrszeichen verbietet von 7.30 bis 19.00 Uhr die Durchfahrt

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Richtig: Der weiße Kreis mit rotem Rand ist das DURCHFAHRTSVERBOT. Mit der Zusatztafel gilt es nur von 7,30 bis 19 Uhr, täglich.
Quelle: Art. 83 Reg.
Zusatztafel für Feiertage mit Uhrzeit
Kurz gesagt, von uns · Übersetzung zum Lernen
Das Kreuz bezeichnet die Feiertage. Mit der Uhrzeit, zum Beispiel 8,00-20,00, gilt das Verkehrszeichen darüber nur an Feiertagen und in diesen Stunden: Park- und Durchfahrtsverbote, für Fußgänger oder Radfahrer reservierte Wege, Parkplätze. Sie betrifft weder Kirchen noch Friedhöfe oder Gottesdienste.
Frage 22035
Die abgebildete Zusatztafel begrenzt die Gültigkeit des Verkehrszeichens, unter welchem sie angebracht ist, auf Feiertage und auf die angeführte Zeitspanne

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Richtig: Das Kreuz zeigt die Feiertage an und die Zeitangabe die Zeitspanne an diesen Tagen. Das darüber stehende Verkehrszeichen gilt nur von 8 bis 20 Uhr an Feiertagen.
Quelle: Art. 83 Reg.
Frage 22036
Die dargestellte Zusatztafel unter einem Vorschriftszeichen gibt an, dass das Verkehrszeichen nur an Feiertagen und in der angegebenen Zeitspanne gilt

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Richtig. Achte auf „nur“: Hier stimmt es, weil das Kreuz das Vorschriftszeichen auf Feiertage beschränkt und die Zeitangabe auf diese Stunden, hier von 8 bis 20 Uhr.
Quelle: Art. 83 Reg.
Zusatztafel für Werktage mit Uhrzeit
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Die gekreuzten Hämmer bezeichnen die Werktage. Mit der Uhrzeit, zum Beispiel 8,00-20,00, gilt das Verkehrszeichen darüber nur an Werktagen und in diesen Stunden, nicht an Feiertagen. Sie gilt für Verbote, Gebote und Parkplätze. Sie betrifft weder Werkstätten noch Museen oder den Pannendienst. Das Kreuz dagegen bezeichnet die Feiertage.
Frage 22047
Die abgebildete Zusatztafel unter einem Verkehrszeichen begrenzt die Gültigkeit desselben auf Werktage und auf die angeführten Zeitspannen

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Richtig: Die gekreuzten Hämmer zeigen Werktage an. Mit der Uhrzeit gilt das Verkehrszeichen nur an diesen Tagen, von 8 bis 20 Uhr.
Quelle: Art. 83 Reg.
Frage 22048
Das abgebildete Verkehrszeichen verbietet an Werktagen die Durchfahrt in der angegebenen Zeitspanne

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Richtig: Das DURCHFAHRTSVERBOT gilt mit den gekreuzten Hämmern und der Uhrzeit von 8 bis 20 Uhr an Werktagen. An Feiertagen gilt es nicht.
Quelle: Art. 83 Reg.
Zusatztafel: Straßenreinigung
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Zusatztafel mit dem Kehrfahrzeug, Tagen und Uhrzeiten, hier von Montag bis Freitag von 21 bis 4 Uhr. Sie wird dort angebracht, wo die Straßen mit Maschinen gereinigt werden: Unter PARKVERBOT ist das Parken für alle nur an diesen Tagen und zu diesen Uhrzeiten verboten. Sie zeigt keine Zeiten der Müllabfuhr oder der Autowaschanlagen.
Frage 22243
Die abgebildete Zusatztafel unter dem Zeichen PARKVERBOT zeigt an, dass das Parken nur zu bestimmten Zeiten an den angegebenen Tagen verboten ist

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Richtig. Achte auf „nur“: Hier stimmt es, denn die Zusatztafel beschränkt das PARKVERBOT auf die Tage und Stunden der Reinigung, hier von Montag bis Freitag von 21 bis 4 Uhr.
Quelle: Art. 120 Reg.
Frage 22244
Die abgebildete Zusatztafel steht an Straßenabschnitten, wo die Straßenreinigung mit Straßenreinigungsmaschinen durchgeführt wird

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Richtig: Die abgebildete Kehrmaschine zeigt die Straßenabschnitte, in denen die Straße mit Straßenreinigungsmaschinen gereinigt wird, an den angegebenen Tagen und zu den angegebenen Stunden.
Quelle: Art. 120 Reg.