Parkverbot
Der blaue Kreis mit einem roten Balken verbietet das Parken, also das Fahrzeug längere Zeit stehen zu lassen, wobei du dich entfernen kannst. Das Halten ist erlaubt. Es gilt nur auf seiner Straßenseite und für alle, auch für Motorräder. Ohne Zusatztafeln gilt es innerorts von 8 bis 20 Uhr, außerorts immer. Wenn es nicht wiederholt wird, endet es an der ersten Kreuzung. Es wird aufgestellt, wo die Straßenverwaltung das Parken verbietet. Die Abschleppung erfolgt nicht automatisch.

Merke: Ein roter Balken: kein Parken. Rotes X: kein Halten und kein Parken.
Quelle: Art. 120 Reg.
Die Zusatztafeln des Parkverbots
Die Zusatztafeln ändern das Verbot. Pfeil nach oben: beginnt hier, davor darfst du parken. Pfeile nach oben und nach unten: durchgehende Geltung. Pfeil nach unten: endet hier. Hämmer: nur an Werktagen. Kreuz †: nur an Feiertagen. Die Aufschrift „eccetto“ mit einem Autobus: Autobusse dürfen parken. Abschleppwagen: Abschleppzone. 0-24: den ganzen Tag, auch innerorts.

Merke: Hämmer: Werktage. Kreuz †: Feiertage.
Quelle: Artt. 83 e 120 Reg.
Haltverbot
Der blaue Kreis mit dem roten X verbietet das Halten und damit auch das Parken: kein freiwilliges Anhalten, auch nicht zum Ein- oder Aussteigen von Personen und auch nicht ohne Behinderung. Es gilt für alle, auch für Taxis und Autobusse, 24 Stunden am Tag, jeden Tag, innerorts und außerorts, nichts anderes angezeigt durch Zusatztafeln. Mit dem Pfeil nach unten zeigt es das Ende des Verbots an, das auf dem Straßenabschnitt davor galt.

Merke: Rotes X: Du hältst nicht einmal einen Augenblick an.
Quelle: Art. 120 Reg.
Grundstückseinfahrt
Das Verkehrszeichen für die Grundstückseinfahrt zeigt die Zufahrt von Fahrzeugen zu einem Grundstück am Straßenrand an. Davor ist das Parken verboten, immer, tags und nachts, innerorts und außerorts, für alle. Du darfst nur halten, wenn du nicht behinderst. Es ist nur gültig, wenn es die Behörde, die es genehmigt hat, sowie die Nummer und das Jahr der Genehmigung angibt.

Merke: Ohne Behörde, Nummer und Jahr ist die Grundstückseinfahrt nicht gültig.
Quelle: Art. 120 Reg.; Art. 158 CdS
Parken für Menschen mit Behinderung
Parkverbot mit dem P und der Person im Rollstuhl: Es ist eine Ausnahme vom Verbot. Parken dürfen nur Fahrzeuge im Dienst von Menschen mit Behinderung, die den Ausweis sichtbar anbringen. Die anderen nicht: weder Motorräder noch Schulbusse noch wer den Parkschein hat. Es zeigt keine vorbehaltene Fahrspur an und beschränkt die Durchfahrt nicht.

Merke: Behindertenparkplatz: nur mit sichtbar angebrachtem Ausweis.
Quelle: Art. 120 Reg.
Zeiten, Reinigung und Parkplatz
Eine Tafel kann Verbot und Erlaubnis abwechseln: Hier ist das Parken von 7 bis 9 Uhr und von 17 bis 20 Uhr verboten, von 9 bis 17 Uhr und von 20 bis 7 Uhr erlaubt. Während der verbotenen Zeiten bleibt das Halten erlaubt. Die Tafel mit dem Kehrfahrzeug verbietet allen das Parken an den Tagen und zu den Zeiten der Straßenreinigung. Das blaue P mit Pfeil und 300 m kündigt einen Parkplatz in dieser Richtung an.

Merke: Lies immer Tage und Uhrzeiten unter dem Verkehrszeichen: Nur diese gelten.
Quelle: Art. 120 Reg.
Zeichen PARKVERBOT
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Blauer Kreis mit rotem Rand und einem einzigen roten Schrägbalken. Das Zeichen verbietet das Parken, erlaubt aber das Halten. Es gilt für alle, auf der Seite, auf der es steht. Ohne Zusatztafeln gilt es in geschlossenen Ortschaften von 8 bis 20 Uhr und außerhalb immer. Wird es nicht wiederholt, endet es an der ersten Kreuzung.
Frage 19896
Das abgebildete Verkehrszeichen steht an Orten, wo das Parken verboten ist

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Richtig: Das Verkehrszeichen steht dort, wo der Straßenverwalter das Parken verbieten wollte. Wo das Parken bereits gesetzlich verboten ist, dient es nicht.
Quelle: Art. 120 Reg.
Frage 19897
Das abgebildete Verkehrszeichen verbietet auf Ortsstraßen das Parken von 8.00 bis 20.00 Uhr, falls nicht anders angezeigt

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Richtig: In der Stadt gilt das Verbot, wenn eine Zusatztafel nichts anderes angibt, von 8 bis 20 Uhr. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften gilt es dagegen immer.
Quelle: Art. 120 Reg.
PARKVERBOT: Zeiten und Abschleppzone
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Das PARKVERBOT verbietet das Parken, aber nicht das Halten. Ohne Zusatztafeln gilt es außerhalb geschlossener Ortschaften immer und in geschlossenen Ortschaften von 8 bis 20 Uhr. Die Zusatztafel mit dem Abschleppwagen zeigt die Abschleppzone; die mit den Hämmern beschränkt das Verbot auf die Werktage.
Frage 19911
Das abgebildete Verkehrszeichen verbietet das Parken, nicht jedoch das Halten

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Richtig: Ein einzelner roter Balken verbietet das Parken. Das Halten, kurz und mit dem Fahrer bereit zur Weiterfahrt, bleibt erlaubt.
Quelle: Art. 120 Reg.
Frage 19912
Das abgebildete Verkehrszeichen kennzeichnet die Bereiche, in denen das Parken von Fahrzeugen verboten ist

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Richtig: Das Verkehrszeichen zeigt den Straßenabschnitt, in dem du das Fahrzeug nicht parken darfst. Du darfst nur kurz halten.
Quelle: Art. 120 Reg.
PARKVERBOT: Ausnahmen und Feiertage
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Es ist ein Vorschriftszeichen: Es verbietet das Parken, also das Fahrzeug stehen zu lassen, wobei du dich entfernen kannst, erlaubt aber das Halten. Es gilt nur auf seiner Seite und wird nicht dort aufgestellt, wo das Parken bereits gesetzlich verboten ist. Die Zusatztafel „ausgenommen“ mit dem Omnibus nimmt die Omnibusse aus; das Kreuz zeigt die Feiertage.
Frage 19927
Das abgebildete Verkehrszeichen ist ein Vorschriftszeichen

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Richtig: Das PARKVERBOT ist ein Verbotszeichen, und die Verbote gehören zu den Vorschriftszeichen.
Quelle: Art. 120 Reg.
Frage 19928
Das abgebildete Verkehrszeichen steht nicht an Orten, wo bereits ein allgemeines Parkverbot gilt

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Richtig: Wo das Parken bereits gesetzlich verboten ist, beispielsweise auf Zebrastreifen, dient das Verkehrszeichen nicht. Es wird für zusätzlich beschlossene Verbote verwendet.
Quelle: Art. 120 Reg.
Verkehrszeichen HALTEVERBOT
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Blauer Kreis mit rotem Rand und zwei roten gekreuzten Balken. Es verbietet das Halten und damit auch das Parken: kein freiwilliges Anhalten, auch nicht zum Ein- oder Aussteigen von Personen und auch nicht ohne Behinderung. Ohne Zusatztafel gilt es für alle, 24 Stunden am Tag, in der Stadt und außerhalb.
Frage 19939
Das abgebildete Verkehrszeichen verbietet es dem Fahrzeug, die Fahrt zeitweilig zu unterbrechen

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Richtig: Die zwei gekreuzten Balken verbieten das Halten, also jedes kurze freiwillige Anhalten, auch nur zum Aussteigenlassen.
Quelle: Art. 120 Reg.
Frage 19940
Das abgebildete Verkehrszeichen verbietet das freiwillige Halten aller Fahrzeuge

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Richtig: Das Verbot gilt für alle Fahrzeuge. Du darfst nur anhalten, wenn der Verkehr dich dazu zwingt, beispielsweise im Stau oder an einer Ampel.
Quelle: Art. 120 Reg.
HALTEVERBOT: Geltung und Ende
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Das HALTEVERBOT gilt für alle Fahrzeuge, Taxis und Busse eingeschlossen, bei Tag und nachts, jeden Tag, in der Stadt und außerhalb, wenn eine Zusatztafel nichts anderes sagt. Mit der Zusatztafel mit Pfeil nach unten zeigt es das Ende des Verbots an, das im Straßenabschnitt davor galt.
Frage 19946
Das abgebildete Verkehrszeichen verbietet das Parken sowohl bei Tag als auch bei Nacht, und zwar auch in geschlossenen Ortschaften

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Richtig: Wer das Halten verbietet, verbietet auch das Parken, und ohne Zusatztafeln gilt das Verbot 24 Stunden am Tag, auch in der Stadt.
Quelle: Art. 120 Reg.
Frage 19947
Das abgebildete Verkehrszeichen verbietet allen Fahrzeugen das Halten

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Richtig: Das Verbot hat keine Ausnahmen für Fahrzeugklassen, es sei denn, eine Zusatztafel gibt sie an. Es gilt für Kfz, Motorräder, Taxis und Busse.
Quelle: Art. 120 Reg.